pinscher
New member
@ ThaRob
sorry, hab mich vorhin im absatz geirrt. Verweis von § 12 Abs.6 WPflG in deinem Fall auf § 5 Abs.1 Nr.1 a WPflG.
D.h. du darfst das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 24 / 25 Jahre sind daher kein Problem. Auch wenn du länger brauchst, bist du ja noch in der Ausbildung und der Zurückstellungsgrund wäre noch nicht weggefallen. D.h. du kannst auch dann nicht eingezogen werden.
Auf jeden Fall kannst du die Meisterausbildung beenden, sofern du sie begonnen hast und davor noch nicht eingezogen worden bist. Musst allerdings dauernd Belege zum Kreiswehrersatzamt schicken, um das nachzuweisen.
Ich darf hier allerdings keine Rechtsauskunft geben, ist daher nur ein "Hinweis". Sollte aber keine Probleme geben.
pinscher
sorry, hab mich vorhin im absatz geirrt. Verweis von § 12 Abs.6 WPflG in deinem Fall auf § 5 Abs.1 Nr.1 a WPflG.
D.h. du darfst das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 24 / 25 Jahre sind daher kein Problem. Auch wenn du länger brauchst, bist du ja noch in der Ausbildung und der Zurückstellungsgrund wäre noch nicht weggefallen. D.h. du kannst auch dann nicht eingezogen werden.
Auf jeden Fall kannst du die Meisterausbildung beenden, sofern du sie begonnen hast und davor noch nicht eingezogen worden bist. Musst allerdings dauernd Belege zum Kreiswehrersatzamt schicken, um das nachzuweisen.
Ich darf hier allerdings keine Rechtsauskunft geben, ist daher nur ein "Hinweis". Sollte aber keine Probleme geben.
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