Hermann
New member
Folgende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sport-, Bodybuilding-,
Schlankheits- oder Fitnessstudios haben die Gerichte als unwirksam angesehen:
- Stillschweigende Verlängerung des Vertrages um 12 Monate, wenn nicht jeweils mindestens
drei Monate vor Ablauf der 12 Monate von der Teilnehmer/in durch Einschreibebrief
gekündigt wird.
- Klauseln, die den Kunden im Falle körperlicher Schwierigkeiten oder einer Schwangerschaft
das außerordentliche
Kündigungsrecht nehmen.
- „Der Beitrag ist auch dann regelmäßig bis zum Ablauf des Vertrages weiter zu zahlen,
wenn die Teilnehmerin die Einrichtung des Studios nicht in Anspruch nimmt.“
- „Das Studio haftet nicht für mitgebrachte Gegenstände.“
- Eine Verschiebung der Beweislast hinsichtlich empfangener Informationen durch das Studio
oder des Gesundheitszustandes von Kunden zu deren Ungunsten.
- Eine Befreiung des Studios von der Pflicht, die Kunden vor einer Gefährdung oder Verletzung ihrer Gesundheit zu bewahren.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. August 1991 – 6 U 276/90 -; Urteil des OLG München
vom 30. März 1995 – 29 U 4222/94 -; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1996 –
XII ZR 55/95 –
Schlankheits- oder Fitnessstudios haben die Gerichte als unwirksam angesehen:
- Stillschweigende Verlängerung des Vertrages um 12 Monate, wenn nicht jeweils mindestens
drei Monate vor Ablauf der 12 Monate von der Teilnehmer/in durch Einschreibebrief
gekündigt wird.
- Klauseln, die den Kunden im Falle körperlicher Schwierigkeiten oder einer Schwangerschaft
das außerordentliche
Kündigungsrecht nehmen.
- „Der Beitrag ist auch dann regelmäßig bis zum Ablauf des Vertrages weiter zu zahlen,
wenn die Teilnehmerin die Einrichtung des Studios nicht in Anspruch nimmt.“
- „Das Studio haftet nicht für mitgebrachte Gegenstände.“
- Eine Verschiebung der Beweislast hinsichtlich empfangener Informationen durch das Studio
oder des Gesundheitszustandes von Kunden zu deren Ungunsten.
- Eine Befreiung des Studios von der Pflicht, die Kunden vor einer Gefährdung oder Verletzung ihrer Gesundheit zu bewahren.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. August 1991 – 6 U 276/90 -; Urteil des OLG München
vom 30. März 1995 – 29 U 4222/94 -; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1996 –
XII ZR 55/95 –