AGB's von Fitnessstudios

Hermann

New member
Folgende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sport-, Bodybuilding-,

Schlankheits- oder Fitnessstudios haben die Gerichte als unwirksam angesehen:



- Stillschweigende Verlängerung des Vertrages um 12 Monate, wenn nicht jeweils mindestens

drei Monate vor Ablauf der 12 Monate von der Teilnehmer/in durch Einschreibebrief

gekündigt wird.



- Klauseln, die den Kunden im Falle körperlicher Schwierigkeiten oder einer Schwangerschaft

das außerordentliche

Kündigungsrecht nehmen.



- „Der Beitrag ist auch dann regelmäßig bis zum Ablauf des Vertrages weiter zu zahlen,

wenn die Teilnehmerin die Einrichtung des Studios nicht in Anspruch nimmt.“



- „Das Studio haftet nicht für mitgebrachte Gegenstände.“



- Eine Verschiebung der Beweislast hinsichtlich empfangener Informationen durch das Studio

oder des Gesundheitszustandes von Kunden zu deren Ungunsten.



- Eine Befreiung des Studios von der Pflicht, die Kunden vor einer Gefährdung oder Verletzung ihrer Gesundheit zu bewahren.



Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. August 1991 – 6 U 276/90 -; Urteil des OLG München

vom 30. März 1995 – 29 U 4222/94 -; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1996 –

XII ZR 55/95 –
 
danke - ist immer wieder nötig (o.t.)
 
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